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Beziehungen zwischen den kontrollierten Gesellschaften (oder ständigen Organisationen) in Italien und den ausländischen kontrollierenden Gesellschaften

Die Geschäftsbeziehungen zwischen der ständigen Organisation und dem ausländischen Mutterhaus oder zwischen der kontrollierten italienischen Gesellschaft und der kontrollierenden ausländischen Gesellschaft werden auf der Grundlage der beinahe in allen Vereinbarungen gegen die Doppelbesteuerung enthaltenen Klauseln in Bezug auf die Vorschriften der Artikel 7 und 9 des OECD-Dokuments entsprechend dem normalen Transaktionswert geregelt, mit allen wohlbekannten Problemen im Zusammenhang mit der verbrachten Stückgröße.

Es ist jedoch wichtig, zu unterstreichen, dass die italienische Steuergesetzgebung zwei bedeutende Normen zu den Beziehungen zwischen Gesellschaften enthält, die dem gleichen Konzern angehören, jedoch in verschiedenen Ländern tätig sind, die zu den Zwecken der Finanzverwaltung auch für die Beziehungen zwischen den ständigen Organisationen und ihren ausländischen Mutterhäusern gelten. Diese Normen legen Folgendes fest:
  • Die Komponenten des Einkommens, die aus Operationen mit Gesellschaften stammen, die nicht auf dem Staatsgebiet ansässig sind und das Unternehmen direkt oder indirekt kontrollieren, von diesem kontrolliert werden oder von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden, die das Unternehmen kontrolliert, werden auf der Grundlage des normalen Werts der veräußerten Güter, der erbrachten Dienstleistungen und der erhaltenen Güter und Dienstleistungen bewertet, wenn die fraglichen Operationen zu einer Einkommenssteigerung führen. Die gleiche Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn sich daraus eine Einkommensverringerung ergibt, jedoch nur in Ausführung der Vereinbarungen, die mit den zuständigen Behörden des ausländischen Staates infolge der besonderen "gütlichen Verfahren" abgeschlossen wurden, die von den internationalen Konventionen gegen die Doppelbesteuerung vorgesehen sind;
  • nicht zur Abschreibung zugelassen sind die Kosten und die anderen negativen Komponenten, die aus Operationen zwischen ansässigen Unternehmen und Unternehmen mit Steuerwohnsitz in Staaten oder Gebieten durchgeführt wurden, die nicht zur europäischen Union gehören und begünstigte Steuerregelungen aufweisen, und letztere die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrollieren, von dieser kontrolliert werden, oder von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden, die das Unternehmen kontrolliert. Die Länder mit begünstigter Steuerregelung sind in einem spezifischen Ministerialerlass festgelegt. Diese Bestimmungen gelten jedoch nicht, wenn die in Italien ansässigen Gesellschaften beweisen können, dass die ausländischen Gesellschaften hauptsächlich effektive Handelstätigkeiten ausüben, d.h. dass sich die durchgeführten Operationen auf effektive wirtschaftliche Interessen beziehen und tatsächlich durchgeführt wurden