
Beziehungen zwischen den kontrollierten Gesellschaften (oder ständigen
Organisationen) in Italien und den ausländischen kontrollierenden Gesellschaften
Die Geschäftsbeziehungen zwischen der ständigen
Organisation und dem ausländischen Mutterhaus oder zwischen der kontrollierten
italienischen Gesellschaft und der kontrollierenden ausländischen Gesellschaft
werden auf der Grundlage der beinahe in allen Vereinbarungen gegen die
Doppelbesteuerung enthaltenen Klauseln in Bezug auf die Vorschriften der
Artikel 7 und 9 des OECD-Dokuments entsprechend dem normalen Transaktionswert
geregelt, mit allen wohlbekannten Problemen im Zusammenhang mit der verbrachten
Stückgröße.
Es ist jedoch wichtig, zu unterstreichen, dass die italienische Steuergesetzgebung
zwei bedeutende Normen zu den Beziehungen zwischen Gesellschaften enthält,
die dem gleichen Konzern angehören, jedoch in verschiedenen Ländern tätig
sind, die zu den Zwecken der Finanzverwaltung auch für die Beziehungen
zwischen den ständigen Organisationen und ihren ausländischen Mutterhäusern
gelten. Diese Normen legen Folgendes fest:
- Die Komponenten des Einkommens, die aus Operationen mit Gesellschaften
stammen, die nicht auf dem Staatsgebiet ansässig sind und das Unternehmen
direkt oder indirekt kontrollieren, von diesem kontrolliert werden
oder von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden, die das
Unternehmen kontrolliert, werden auf der Grundlage des normalen
Werts der veräußerten Güter, der erbrachten Dienstleistungen und
der erhaltenen Güter und Dienstleistungen bewertet, wenn die fraglichen
Operationen zu einer Einkommenssteigerung führen. Die gleiche Bestimmung
kommt auch zur Anwendung, wenn sich daraus eine Einkommensverringerung
ergibt, jedoch nur in Ausführung der Vereinbarungen, die mit den
zuständigen Behörden des ausländischen Staates infolge der besonderen
"gütlichen Verfahren" abgeschlossen wurden, die von den
internationalen Konventionen gegen die Doppelbesteuerung vorgesehen
sind;
- nicht zur Abschreibung zugelassen sind die Kosten und die anderen
negativen Komponenten, die aus Operationen zwischen ansässigen Unternehmen
und Unternehmen mit Steuerwohnsitz in Staaten oder Gebieten durchgeführt
wurden, die nicht zur europäischen Union gehören und begünstigte
Steuerregelungen aufweisen, und letztere die Gesellschaft direkt
oder indirekt kontrollieren, von dieser kontrolliert werden, oder
von der gleichen Gesellschaft kontrolliert werden, die das Unternehmen
kontrolliert. Die Länder mit begünstigter Steuerregelung sind in
einem spezifischen Ministerialerlass festgelegt. Diese Bestimmungen
gelten jedoch nicht, wenn die in Italien ansässigen Gesellschaften
beweisen können, dass die ausländischen Gesellschaften hauptsächlich
effektive Handelstätigkeiten ausüben, d.h. dass sich die durchgeführten
Operationen auf effektive wirtschaftliche Interessen beziehen und
tatsächlich durchgeführt wurden