Beschäftigung in Italien
Die Beschäftigung wird in Italien durch nationale
Verträge für die verschiedenen Tätigkeitssektoren geregelt. Die Gesellschaften
müssen sich strikt an diese Vorschriften halten, andere Arten von Privatverträgen
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht gestattet.
Das jährliche Bruttogehalt wird im Allgemeinen monatlich gezahlt, in dreizehn
Monatsbeträgen (einschließlich des Weihnachtsgeldes), doch je nach Vertrag
kann das jährliche Gehalt auch in 14 oder sogar 15 Monatsbeträgen (für
außerordentliche Benefits) gezahlt werden. Urlaub und Freistunden können
zwischen 20 und 33 Tagen variieren. Die Probezeit dauert drei Monate,
die Parteien können jedoch auch einen kürzeren Zeitraum vereinbaren.
Beiträge
Die Beiträge für INPS (staatliche Sozialversicherungsanstalt)
und INAIL (staatliches Arbeiterunfall-Versicherungsinstitut) sind Pflichtbeiträge,
und der Arbeitgeber muss für jeden neuen Beschäftigten eine INPS- und
INAIL-Nummer beantragen. Die Steuern werden teilweise vom Arbeitgeber
(30%) und teilweise vom Arbeitnehmer (9%) entrichtet.
Arbeitsgenehmigungen
Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern müssen das Visum
für Arbeitszwecke und Aufenthaltsgenehmigungen beantragen, während EU-Staatsbürger
ohne Arbeitsgenehmigung in Italien arbeiten können.