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Beschäftigung in Italien

Die Beschäftigung wird in Italien durch nationale Verträge für die verschiedenen Tätigkeitssektoren geregelt. Die Gesellschaften müssen sich strikt an diese Vorschriften halten, andere Arten von Privatverträgen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind nicht gestattet.

Das jährliche Bruttogehalt wird im Allgemeinen monatlich gezahlt, in dreizehn Monatsbeträgen (einschließlich des Weihnachtsgeldes), doch je nach Vertrag kann das jährliche Gehalt auch in 14 oder sogar 15 Monatsbeträgen (für außerordentliche Benefits) gezahlt werden. Urlaub und Freistunden können zwischen 20 und 33 Tagen variieren. Die Probezeit dauert drei Monate, die Parteien können jedoch auch einen kürzeren Zeitraum vereinbaren.

Beiträge

Die Beiträge für INPS (staatliche Sozialversicherungsanstalt) und INAIL (staatliches Arbeiterunfall-Versicherungsinstitut) sind Pflichtbeiträge, und der Arbeitgeber muss für jeden neuen Beschäftigten eine INPS- und INAIL-Nummer beantragen. Die Steuern werden teilweise vom Arbeitgeber (30%) und teilweise vom Arbeitnehmer (9%) entrichtet.

Arbeitsgenehmigungen

Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern müssen das Visum für Arbeitszwecke und Aufenthaltsgenehmigungen beantragen, während EU-Staatsbürger ohne Arbeitsgenehmigung in Italien arbeiten können.